Abrechnungen

Private Krankenversicherung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, siehe PKV), entspricht der Preisliste für die Psychotherapien von Privatpatienten. Sie ist seit vielen Jahren konstant. Wenn ein ärztlicher Psychotherapeut Privatpatienten behandelt, dann wird sein Honorar nach dieser Gebührenordnung berechnet. In der Regel berechnet der Psychotherapeut den 2,3-fachen Satz.
Die Kosten variieren je nach Art der Leistung und betragen derzeit beispielsweise für eine 50-minütige tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapiesitzung 92,51 €.
Eine Psychotherapie beginnt auch bei Privatversicherten mit den sogenannten probatorischen Sitzungen. Dabei handelt es sich um Probesitzungen, in denen festgestellt werden soll, ob eine Psychotherapie erforderlich ist, welches Psychotherapieverfahren indiziert ist und vor allem, ob PatientIn und TherapeutIn zueinander passen. Bis zu 5 probatorische Sitzungen werden in der Regel von den privaten Krankenkassen übernommen.
Erst danach wird die eigentliche Psychotherapie bei der Krankenkasse beantragt und muss von dieser bewilligt werden. Genaueres bespreche ich dann gerne mit Ihnen im Verlauf der probatorischen Sitzungen.

 

Selbstzahler

Selbstverständlich können Sie auch als Selbstzahler in meine Praxis kommen. Therapiedauer und Therapiegestaltung können dann ganz individuell nach Ihren Bedürfnissen festgelegt werden.

Die Honorierung orientiert sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, siehe PKV). Sie entspricht der Preisliste für die Psychotherapien von Privatpatienten. In der Regel wird der 2,3-fache Satz berechnet.

Die Kosten variieren je nach Art der Leistung und betragen derzeit beispielsweise für eine 50-minütige tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapiesitzung 92,51 €.

Gesetzliche Krankenkassen

Aktuell besitze ich keine Zulassung für gesetzliche Krankenkassen.

Wenn Sie aber gesetzlich versichert sind und keinen Therapieplatz bei den Kollegen mit Kassenzulassung finden konnten, besteht prinzipiell die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung für ambulante Psychotherapie nach Paragraf 13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu stellen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die psychotherapeutische Versorgung psychisch kranker Menschen durch niedergelassene Psychotherapeuten zu gewährleisten. Die kassenärztlichen Praxen sind aber oft so überlastet, dass man sehr lange auf einen Therapieplatz warten muss. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse im Einzelfall eine Psychotherapie ermöglichen. Es gibt aber keine eindeutigen rechtlichen Vorgaben, wann und unter welchen Bedingungen die Krankenkasse eine Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung bewilligen muss.

Vorgehen beim Antrag auf Kostenerstattung

Als Erstes sollten Sie im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem kassenärztlich tätigen Psychotherapeuten die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung abklären lassen. Einen Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde können Sie sich ggf. von der Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung vermitteln lassen: 0711 – 78753966.

Hat der Psychotherapeut im Anschluss an die Sprechstunde keine Termine frei, um eine notwendige Behandlung selbst durchzuführen, erhält der Versicherte am Ende der Sprechstunde eine schriftliche Bescheinigung (PTV11 Formular) mit der Diagnose und einer Behandlungsempfehlung. Darin sollte auch festgestellt sein, dass eine „Richtlinienpsychotherapie“ notwendig und unaufschiebbar ist.

Suchen Sie anschließend nach einem Therapieplatz bei niedergelassenen Kollegen. Rufen Sie mehrere – am besten mindestens fünf – Psychotherapeuten an. Führen Sie dabei ein Protokoll darüber, wen und wann (Datum, Uhrzeit) Sie angerufen haben und was das Ergebnis der Anfrage war (frühestmöglichen Zeitpunkt eines Therapiebeginns erfragen!). Wenn Ihnen entweder kein Therapieplatz angeboten werden konnte oder die Wartezeiten unzumutbar waren (in der Regel gelten Wartezeiten von über drei Monaten als nicht zumutbar), können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und formlos begründen, warum Sie diese bitten, die Kosten für Ihre Behandlung bei einem bestimmten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zu übernehmen:

Der Versicherte beantragt bei seiner Krankenkasse, dass sie die Kosten für diese Behandlung übernimmt. Er stellt einen „Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V“. Dem Antrag legt er bei: (1) die Bescheinigung aus der Sprechstunde, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig ist, (2) das Protokoll der vergeblichen Suche nach einem zugelassenen Psychotherapeuten und (3) die Bescheinigung einer psychotherapeutischen Privatpraxis, dass sie kurzfristig eine Behandlung übernehmen kann.